ISARIA DGF - Vereinssatzung



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S A T Z U N G
der ISARIA-Schützengesellschaft Dingolfing !


  1. Name und Sitz der Schützengesellschaft
    1. Die Schützengesellschaft führt den Namen "ISARIA Schützengesellschaft Dingolfing" und hat ihren Sitz in Dingolfing.
    2. Die Schützengesellschaft ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Sie ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

  2. Zweck der Schützengesellschaft
    1. Die Schützengesellschaft will ihre Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
    2. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Die Schützengesellschaft dient ausschließlich unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Verwirklichung der Satzungszwecke insbesondere durch:
      • Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen
      • Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Meisterschaften
      • Jugendbetreuung
      • Training

  3. Geschäftsjahr
    1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des Kalenderjahres.

  4. Aufnahme von Mitgliedern
    1. Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist und das 10. Lebensjahr vollendet hat.
    2. Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt.
    3. Personen, die sich in besonderer Weise um die Schützengesellschaft verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenschützenmeister ernannt werden.

  5. Ende der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet:
      1. durch Austritt. Dieser kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.
      2. durch Ausschluß. Dieser kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen der Schützengesellschaft. Über den Ausschluß entscheidet der Ausschuß der Schützengesellschaft. Vorher ist der Betroffene zu hören oder es ist ihm Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
    2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

  6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Schützengesellschaft teilzunehmen und von deren Einrichtungen Gebrauch zu machen.
    2. Die Mitglieder verpflichten sich, die Schützengesellschaft nach besten Kräften zu fördern und die von der Leitung der Schützengesellschaft erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse der Schützengesellschaft gelegene Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
    3. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
    4. Ehrenmitglieder und der Ehrenschützenmeister genießen die Rechte der Mitglieder ohne deren ordentliche Pflichten.

  7. Beiträge der Mitglieder
    1. Die Schützengesellschaft erhebt von ihren Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.

  8. Verwendung der Mittel der Schützengesellschaft
    1. Alle Einnahmen der Schützengesellschaft dienen zur Bestreitung des anfallenden Aufwands. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützengesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  9. Organe und Leitung der Schützengesellschaft
    1. Die Organe der Schützengesellschaft sind:
      • das Schützenmeisteramt
      • der Ausschuß
      • die Mitgliederversammlung
    2. Das Schützenmeisteramt
      1. Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und einem 2. Schützenmeister, einem Schatzmeister (Kassier), einem 1. und einem 2. Schriftführer, einem 1. und einem 2. Sportwart und einem Jugendsprecher.
      2. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten die Schützengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
      3. Regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen zum Unterhalt der Waffen und Anlagen der Schützengesellschaft und zur Abwicklung eines geordneten Schießbetriebes kann der Schatzmeister ohne weitere Zustimmung tätigen.
      4. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
      5. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
    3. Der Ausschuß der Schützengesellschaft
      1. Der Ausschuß besteht aus den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes sowie zusätzlich einem Waffen- und Gerätewart und zwei weiteren Beisitzern.
      2. Die Ausschußmitglieder werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
      3. Das Schützenmeisteramt ist neben den Fällen der Ziffer 5.1.2. in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Ausschusses gebunden:
        • Erlaß allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Einrichtungen der Schützengesellschaft,
        • Rechtsgeschäfte mit einem Wert von über 500 Euro (i.W. fünfhundert).
      4. Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme, ebenfalls der Ehrenschützenmeister.
      5. Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
    4. Sämtliche Organe der Schützengesellschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Angelegenheiten der Schützengesellschaft entstehende personelle Aufwand wird von der Schützengesellschaft getragen.
    5. Die Mitgliederversammlung
      1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.
      2. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
      3. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
        1. Entgegennahme der Berichte
          1. des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
          2. des Schatzmeisters über die Jahresrechnung
          3. der Rechnungsprüfer
          4. des 1. Sportwarts
        2. Entlastung des Schützenmeisteramtes
        3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer
        4. Festlegung des Jahresbeitrages
        5. Satzungsänderungen
        6. Verschiedenes (Wünsche und Anträge)
      4. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt hat. Der Antrag muß dem 1. Schützenmeister spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Versammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln, wenn 25% der Anwesenden dies verlangt.
      5. Die Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluß.
      6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung müssen 75% der Anwesenden für die Änderung stimmen.
      7. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
      8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Interessen der Schützengesellschaft dies erfordern oder wenn 33% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

  10. Auflösung der Schützengesellschaft
    1. Die Schützengesellschaft kann nur durch Beschluß einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder notwendig. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der 1. Schützenmeister Liquidator.
    2. Im Falle der Auflösung und bei Änderung des Zweckes nach Ziffer 2. in nicht mehr gemeinnützige Aufgaben ist nach Erfüllen der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder der Verwendung zugeführt werden kann.

  11. Schlußbestimmungen
    1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.01.1993 beschlossen.


Änderungen:
04.09.2005: Anpassung an Euro-Währung.


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