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Hausaufgaben gehören zu den
Pflichten der Schüler:
In der Fortbildungsveranstaltung zu Hausaufgaben am 5.12.2005 wurde auch
die – manchmal notwendige – Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei
Hausaufgaben diskutiert.
Die amtlichen Bestimmungen zu den Hausaufgaben finden wir im Art. 52,
Abs. 1 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) und
spezifiziert für die Volksschulen im § 17 der Volksschulordnung (VSO).
§ 73 (1) VSO: „Die Erledigung von Hausaufgaben durch die Schüler
ist Pflicht.“
Daraus leitet sich ab, dass auch die Erziehungsberechtigten in die
Pflicht genommen werden können.
Art. 76 BayEUG: „Die
Erziehungsberechtigten sind ferner verpflichtet, um die gewissenhafte
Erfüllung der schulischen Pflichten und der von der Schule gestellten
Anforderungen durch die Schüler besorgt zu sein und die Erziehungsarbeit
der Schule zu unterstützen.“
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