Wilkommen beim Freundeskreis der Realschule Dingolfing
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Die Realschule Dingolfing wird 50 Jahre alt,
deswegen wollen wir einen Förderverein für
diese Schule gründen !
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Wenn
Sie Mitglied beim FREUNDESKREIS
der Realschule Dingolfing werden
wollen, senden Sie eine E-Mail
Vereinssatzung „Freundeskreis Realschule Dingolfing e. V."
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Realschule Dingolfing e. V."
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.§ 2 VereinszweckDer Verein hat seinen Sitz in Dingolfing.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins
ist die Förderung der Realschule Dingolfing, insbesondere ihres Bildungs-
und Erziehungsauftrags
und ihrer Bildungs- und Erziehungsschwerpunkte.
Hier gilt es
vor allem die Einrichtung der 6-stufigen Realschule in Dingolfing
zu fördern,
für die zwar die räumlichen Voraussetzungen
gegeben sind,
deren Einführung aber vom Sachaufwandsträger, dem
Landkreis Dingolfing-Landau,
auf 2005 und damit ans Ende der flächendeckenden
Einführung
in Bayern verschoben wurde. Dabei ist zu bedenken, dass
die Entwicklung
der modernen Realschule in Bayern vor 50 Jahren in unsrem
Landkreis begann.
Solche Bildungs- und Erziehungsschwerpunkte sind:
Entfaltung individueller Fähigkeiten,Der Verein soll zu diesem Zweck:Hinführung zur Übernahme sozialer Verantwortung,
Befähigung zur Teilhabe an kultureller Tradition,
Befähigung zum ethischen Urteilen und Handeln,
Befähigung zur verantwortlichen Tätigkeit in Wirtschafts- und Arbeitswelt.
interessierte Bevölkerungskreise, vor allem die örtliche Wirtschaft, durchd) mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.
geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an den Bildungs-
und Erziehungsauftrag der Realschule und die Bildungs- und Erziehungsschwerpunkte
der Realschule, insbesondere der 6-stufigen Realschule, heranführen,Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Informationsmaterial erstellen
und abgeben,die Realschule Dingolfing fördern, damit sie ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag
und den Bildungs- und Erziehungsschwerpunkten nachkommen kann,
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts
"Steuerbe-günstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann
jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme
in den Verein
ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die
Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
Die Mitgliedschaft
endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt
ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist
von 6 Wochen
zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Über
den Ausschluß
entscheidet der Gesamtvorstand.
Gegen die Ablehnung
der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten
Mitgliederversammlung
eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern
wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Gesamtvorstand
besteht aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden, Schriftführer
und Schatzmeister.
Vorstand im Sinne
des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder ist allein
vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende
ist im Innenverhältnis
zur Vertretung des Vereins nur
berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Rechtsgeschäfte
mit einem Betrag über 1000,- DM sind für den Verein nur verbindlich,
wenn der Gesamtvorstand
zugestimmt hat.
Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder
bleiben auch
nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Gesamtvorstand
ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht
durch diese Satzung
anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor
allem folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
§ 9 Die Sitzung des Gesamtvorstands
Für die Sitzung
des Gesamtvorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden
Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine
Woche vorher,
durch persönliches Einladungsschreiben oder per e-Mail einzuladen.
Der Gesamtvorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmen-gleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglieds.
Über die
Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen
und vom Vorsitzenden
mit zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Kassenführung
Die zur Erreichung
des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen
und Spenden aufgebracht.
Der Schatzmeister
hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung
zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen
des Vorsitzenden
oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet
werden.
Die Jahresrechnung
ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt
werden, zu prüfen.
Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands,Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung
des Vereins,
Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands überDie ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung
einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß.
Fünftel der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung
wird von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden,
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches
Einladungsschreiben
einberufen.
Dies kann auch
per e-Mail geschehen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied
kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden
schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten
nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge
auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt
werden, beschließt
die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die
Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem
Wahlausschuß
übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung
ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung,
wenn mindestens 10 von Hundert der Vereinsmitglieder
erschienen sind.
Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende
verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung
mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl
der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
Soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die
einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Zur
Änderung der Satzung und zur
Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
Die Art der Abstimmung
wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.
Die Abstimmung
muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein
Fünftel
der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den
Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit
der Versammlung,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters,
die Tagesordnung,
die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die
Art der Abstimmung
enthalten.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Bei Auflösung
des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Realschule
Dingolfing.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom ..........
errichtet.
Dingolfing, ........................