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Wilkommen beim Freundeskreis der Realschule Dingolfing

      Die Realschule Dingolfing wird 50 Jahre alt,

      deswegen wollen wir einen Förderverein für

      diese Schule gründen !

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Vereinssatzung „Freundeskreis Realschule Dingolfing e. V."

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Realschule Dingolfing e. V."

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Dingolfing.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Realschule Dingolfing, insbesondere ihres Bildungs-
und Erziehungsauftrags und ihrer Bildungs- und Erziehungsschwerpunkte.
Hier gilt es vor allem die Einrichtung der 6-stufigen Realschule in Dingolfing
zu fördern, für die zwar die räumlichen Voraussetzungen
gegeben sind, deren Einführung aber vom Sachaufwandsträger, dem
Landkreis Dingolfing-Landau, auf 2005 und damit ans Ende der flächendeckenden
Einführung in Bayern verschoben wurde. Dabei ist zu bedenken, dass
die Entwicklung der modernen Realschule in Bayern vor 50 Jahren in unsrem
Landkreis begann.

Solche Bildungs- und Erziehungsschwerpunkte sind:

Entfaltung individueller Fähigkeiten,

Hinführung zur Übernahme sozialer Verantwortung,

Befähigung zur Teilhabe an kultureller Tradition,

Befähigung zum ethischen Urteilen und Handeln,

Befähigung zur verantwortlichen Tätigkeit in Wirtschafts- und Arbeitswelt.

Der Verein soll zu diesem Zweck:
interessierte Bevölkerungskreise, vor allem die örtliche Wirtschaft, durch
geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an den Bildungs-
und Erziehungsauftrag der Realschule und die Bildungs- und Erziehungsschwerpunkte
der Realschule, insbesondere der 6-stufigen Realschule, heranführen,

Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Informationsmaterial erstellen
und abgeben,

die Realschule Dingolfing fördern, damit sie ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag
und den Bildungs- und Erziehungsschwerpunkten nachkommen kann,

d) mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbe-günstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme
in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist
von 6 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Über
den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten
Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden, Schriftführer
und Schatzmeister.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende
ist im Innenverhältnis zur Vertretung des Vereins nur

berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000,- DM sind für den Verein nur verbindlich,
wenn der Gesamtvorstand zugestimmt hat.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder
bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht
durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor
allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern.

§ 9 Die Sitzung des Gesamtvorstands

Für die Sitzung des Gesamtvorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine
Woche vorher, durch persönliches Einladungsschreiben oder per e-Mail einzuladen.

Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen
und vom Vorsitzenden mit zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die

Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen
und Spenden aufgebracht.

Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung
zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen
des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt
werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands,

Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,

Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung
des Vereins,

Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands über
einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von einem

Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches
Einladungsschreiben einberufen.

Dies kann auch per e-Mail geschehen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem
Wahlausschuß übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens 10 von Hundert der Vereinsmitglieder
erschienen sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur

Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.
Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein
Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit
der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters,
die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die
Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Realschule
Dingolfing.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom ..........

errichtet.

Dingolfing, ........................

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